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741.2 CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen - Publikation

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen · Publikation

1. Publikationen für Verkehrsanordnungen nach § 33 Abs. 2 StrWG sowie für das Einwendungsverfahren nach § 33 Abs. 3 und Abs. 4 StrWG erfolgen für

1. * Kantonsstrassen und -wege: durch das Departement für Bau und Umwelt im Amtsblatt;

2. * Gemeindestrassen und -wege sowie Flurstrassen: durch die Gemeindebehörde in ortsüblicher Form;

3. öffentliche Verkehrsflächen privater Eigentümer: durch das Departement für Bau und Umwelt im Amtsblatt; auf Kosten des Eigentümers.

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