741.2
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen - Publikation
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen · Publikation
1. Publikationen für Verkehrsanordnungen nach § 33 Abs. 2 StrWG sowie für das Einwendungsverfahren nach § 33 Abs. 3 und Abs. 4 StrWG erfolgen für
1. * Kantonsstrassen und -wege: durch das Departement für Bau und Umwelt im Amtsblatt;
2. * Gemeindestrassen und -wege sowie Flurstrassen: durch die Gemeindebehörde in ortsüblicher Form;
3. öffentliche Verkehrsflächen privater Eigentümer: durch das Departement für Bau und Umwelt im Amtsblatt; auf Kosten des Eigentümers.