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741.2 CH-TG

§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen - Zuständige Behörden

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§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen · Zuständige Behörden

1. Das Departement für Justiz und Sicherheit übt die Aufsicht über den Strassenverkehr aus und sorgt für den Vollzug der Vorschriften des Bundes und des Kantons, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. ...

3. Das Tiefbauamt und die Verkehrspolizei begutachten im Auftrag des Departementes für Bau und Umwelt Verkehrsanordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG).

4. Das Strassenverkehrsamt vollzieht die Vorschriften des Bundes und des Kantons auf dem Gebiete des Strassenverkehrs, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es kann Gehbehinderten, die zu ihrer Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind und zu Fuss nur kleine Strecken zurücklegen können, Parkierungserleichterungen gewähren.

5. Die Kantonspolizei überwacht den Verkehr auf den öffentlichen Strassen, vollzieht die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen, führt die Verkehrsunfallstatistik und bewilligt den Betrieb von Lautsprechern an Fahrzeugen.

6. ...

Zuständige Behörden § 2 Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen →

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