741.11
SVAV
CH-TG
§ 16 Strassenverkehrsabgabenverordnung (SVAV) - Nichterscheinen, Abmeldung, Rückzug
Sonderbewilligungen, verschiedene Gebühren
§ 16 SVAV · Nichterscheinen, Abmeldung, Rückzug
1. Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als vier volle Arbeitstage vor einer Prüfung oder einem Verkehrsunterricht ist die ganze Gebühr zu entrichten.
2. Bei Rückzug von Anträgen auf eine Dienstleistung wird die erbrachte Leistung nach Zeitaufwand berechnet.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
RBOG.2021.Nr.32 · tg (Art. 16 Abs. 1 VRV)
Police Officer Speeding Acquittal After Collision During Urgent Duty Overtake
Cited in the reasoning concerning the obligation of third parties to grant right-of-way to vehicles using warning signals.