§ 13 Strassenverkehrsabgabenverordnung (SVAV) - Kontrollschilder
§ 13 SVAV · Kontrollschilder
1. Kontrollschilder dürfen nur vom Strassenverkehrsamt bezogen werden und bleiben Eigentum des Staates, ausgenommen befristete Schilder.
2. Für Kontrollschilder werden Gebühren wie folgt erhoben
1. * Schilderpaar: Fr. 30
2. * Einzelschild: Fr. 20
3. * Reservationsgebühr im ersten Jahr: Fr. 30
4. * Reservationsgebühr für jedes weitere Jahr: Fr. 50
5. * Schilderübertragung (exkl. Wechsel des Firmennamens oder der Rechtsform): Fr. 60
6. Kaution für Tagesschilder: Fr. 100
7. Kontrollschilder-Verlust
7.1. Bearbeitungsgebühr bei Kontrollschilderverlust: Fr. 60
7.2. Ausschreibung nach Diebstahl oder Verlust: Fr. 60
7.3. Ausschreibung aufgrund unzustellbarer Verfügungen: Fr. 60
8. Mofa-Kontroll-Schild: Fr. 10
9. Vignette für Mofa (ohne Versicherung): Fr. 10
3. Unleserliche oder beschädigte Kontrollschilder werden auf Kosten des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin ersetzt.
4. Das Strassenverkehrsamt kann frei verfügbare Kontrollschilder der meistbietenden Person und besondere Schilder durch eine spezielle Preisgestaltung den Kundinnen und Kunden zum Gebrauch überlassen.
5. Kontrollschilder können zum ordentlichen Gebührenansatz an Dritte übertragen werden.