741.1
SVAG
CH-TG
§ 5 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Meldepflicht
Verkehrssteuer - Allgemeines
§ 5 SVAG · Meldepflicht
1. Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges hat dem Kanton Tatsachen, die für den Eintritt der Steuerpflicht erheblich sind oder eine Änderung der Veranlagung bewirken können, unverzüglich zu melden.