741.1
SVAG
CH-TG
§ 4 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Verjährung, Veranlagung, Bezug
Verkehrssteuer - Allgemeines
§ 4 SVAG · Verjährung, Veranlagung, Bezug
1. Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig wurden.
2. Die Steuer wird vom Tag der vorgeschriebenen Verkehrszulassung bis zum Ende des Kalenderjahres berechnet. Sie ist auf einmal und im Rahmen der ordentlichen Rechnungsstellung zu bezahlen. Die jährliche Rechnungsstellung für immatrikulierte Fahrzeuge erfolgt jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.