Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 SVAG CH-TG

§ 18 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Strafbestimmung

Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 SVAG · Strafbestimmung

1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Meldepflicht gemäss § 5 nicht erfüllt;

2. die geschuldete Steuer hinterzieht.

2. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Busse in der Regel das Fünf- bis Zehnfache des hinterzogenen Betrages.

← § 17 SVAG Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Verkehrssteuer

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →