741.1
SVAG
CH-TG
§ 18 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Strafbestimmung
Strafbestimmungen
§ 18 SVAG · Strafbestimmung
1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Meldepflicht gemäss § 5 nicht erfüllt;
2. die geschuldete Steuer hinterzieht.
2. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Busse in der Regel das Fünf- bis Zehnfache des hinterzogenen Betrages.