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741.1 SVAG CH-TG

§ 17 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Verwendung des Kantonsanteils

Aufteilung und Verwendung des Ertrags aus den Verkehrssteuern
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§ 17 SVAG · Verwendung des Kantonsanteils

1. Der Kantonsanteil gemäss § 15 Abs. 1 wird verwendet für

1. den Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen des Kantons

2. die Kosten der Verkehrspolizei, für Verkehrssicherheits- und Unfallverhütungsmassnahmen

3. verkehrsbedingte Massnahmen im Umweltschutzbereich

2. Die Zuteilung erfolgt mit dem Staatsvoranschlag und der Staatsrechnung.

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