741.1
SVAG
CH-TG
§ 17 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Verwendung des Kantonsanteils
Aufteilung und Verwendung des Ertrags aus den Verkehrssteuern
§ 17 SVAG · Verwendung des Kantonsanteils
1. Der Kantonsanteil gemäss § 15 Abs. 1 wird verwendet für
1. den Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen des Kantons
2. die Kosten der Verkehrspolizei, für Verkehrssicherheits- und Unfallverhütungsmassnahmen
3. verkehrsbedingte Massnahmen im Umweltschutzbereich
2. Die Zuteilung erfolgt mit dem Staatsvoranschlag und der Staatsrechnung.