741.1
SVAG
CH-TG
§ 16 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Verteilung des Gemeindeanteils
Aufteilung und Verwendung des Ertrags aus den Verkehrssteuern
§ 16 SVAG · Verteilung des Gemeindeanteils
1. Die Verteilung der Mittel an die Gemeinden erfolgt durch den Kanton und berechnet sich auf der Basis der Einnahmen aus dem Vorjahr je hälftig nach der Einwohnerzahl als Sockelbeitrag und nach der Gemeindefläche als Beitrag an besondere Strassenlasten.
2. Die Verteilung des Sockelbeitrages erfolgt proportional zur Einwohnerzahl des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres gemäss kantonaler Statistik.
3. Die Beiträge an besondere Strassenlasten ermitteln sich nach der Gemeindefläche gemäss kantonaler Statistik.