741.1
SVAG
CH-TG
§ 13b Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Rückforderung
Verkehrssteuer - Besondere Bestimmungen
§ 13b SVAG · Rückforderung
1. Wurde aus Gründen, welche die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges zu vertreten hat, zu Unrecht ein Bonus oder eine Steuerbefreiung gewährt, kann der zu wenig bezahlte Betrag der letzten fünf Jahre zurückgefordert werden.
2. Wurde aus Gründen, welche die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges nicht zu vertreten hat, zu Unrecht ein Malus in der Steuerberechnung belastet, kann der zuviel bezahlte Betrag der letzten fünf Jahre zurückgefordert werden.