741.1
SVAG
CH-TG
§ 13 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Steuerreduktion und -befreiung
Verkehrssteuer - Besondere Bestimmungen
§ 13 SVAG · Steuerreduktion und -befreiung
1. Von der Steuer befreit sind
1. * der Kanton, die Feuerwehren, der Zivilschutz und der Bund für ihre Dienstfahrzeuge
2. Halterinnen oder Halter von ausschliesslich im öffentlichen, fahrplanmässigen Linienverkehr verwendeten Motorfahrzeugen und Anhängern für die entsprechenden Fahrzeuge
2. Der Kanton kann Halterinnen oder Halter im Einzelfall von der Steuer befreien oder die entsprechenden Ansätze reduzieren, wenn
1. sie behindert sind,
2. sie regelmässig behinderte Personen transportieren,
3. ihre Fahrzeuge nur teilweise im öffentlichen, fahrplanmässigen Verkehr eingesetzt werden,
4. ihre Fahrzeuge in verselbständigten Betrieben des Kantons eingesetzt werden,
5. ihre Fahrzeuge ausschliesslich für Aufgaben der Rettungsdienste verwendet werden.