Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 SVAG CH-TG

§ 13 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Steuerreduktion und -befreiung

Verkehrssteuer - Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 SVAG · Steuerreduktion und -befreiung

1. Von der Steuer befreit sind

1. * der Kanton, die Feuerwehren, der Zivilschutz und der Bund für ihre Dienstfahrzeuge

2. Halterinnen oder Halter von ausschliesslich im öffentlichen, fahrplanmässigen Linienverkehr verwendeten Motorfahrzeugen und Anhängern für die entsprechenden Fahrzeuge

2. Der Kanton kann Halterinnen oder Halter im Einzelfall von der Steuer befreien oder die entsprechenden Ansätze reduzieren, wenn

1. sie behindert sind,

2. sie regelmässig behinderte Personen transportieren,

3. ihre Fahrzeuge nur teilweise im öffentlichen, fahrplanmässigen Verkehr eingesetzt werden,

4. ihre Fahrzeuge in verselbständigten Betrieben des Kantons eingesetzt werden,

5. ihre Fahrzeuge ausschliesslich für Aufgaben der Rettungsdienste verwendet werden.

← § 12b SVAG Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Verkehrssteuer § 13a SVAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →