§ 12a Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Definition der Fahrzeuge
§ 12a SVAG · Definition der Fahrzeuge
1. Personenwagen werden nach ihrer Energieetikette bei der ersten Inverkehrsetzung in die Kategorien A bis G eingeteilt.
2. Leichte Motorwagen gemäss § 7 Ziff. 2 sowie gewerbliche Arbeits- und Motorkarren gemäss § 9 Ziff. 4 und Ziff. 5, die mit der Treibstoffart E (Elektrofahrzeuge) gekennzeichnet sind, werden bei Neueinlösungen der Kategorie A beziehungsweise der vom Bundesamt für Energie bestimmten Kategorie zugeteilt.
3. Dieselbetriebene Personenwagen müssen mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein, damit sie den Bonusstufen zugewiesen werden.
4. Neue Personenwagen ohne Kategorieeinteilung werden mit einem Malus belastet.
5. Schwere Motorwagen werden basierend auf den Grundlagen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in die Eurokategorien eingeteilt.
6. Ist die Kategorieeinteilung für einen Bonus oder Malus bestritten, hat die Halterin oder der Halter den Nachweis für die Erreichung einer bestimmten Kategorie zu erbringen. Das Strassenverkehrsamt kann eine Fahrzeugprüfung anordnen.
7. Für Fahrzeuge aus Direktimporten, bei Umbauten von Fahrzeugen sowie bei einer Änderung der Fahrzeugart in einen Personenwagen hat die Halterin oder der Halter den Nachweis für die Einteilung in die Kategorien A oder B oder die Nichteinteilung in die Kategorien F oder G zu erbringen.