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741.1 SVAG CH-TG

§ 12 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Definition von Bonus und Malus

Verkehrssteuer - Besondere Bestimmungen
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§ 12 SVAG · Definition von Bonus und Malus

1. Zur Förderung von emissionsarmen Fahrzeugen werden basierend auf der Energieetikette Reduktionen (Boni) oder Mehrbelastungen (Mali) berechnet.

2. Grundlagen für eine Bonus- oder Malus-Festlegung sind die Listen des Bundesamtes für Energie, welche die Neufahrzeuge mit der Energieetikette in die Kategorien A bis G einteilen.

3. Die Bonus-Festlegung für die schweren Motorwagen basiert auf der Einteilung in die Eurokategorien.

4. Der Bonus oder Malus bezieht sich auf das Fahrzeug und wird bei einem Halterwechsel auch der neuen Halterin oder dem neuen Halter berechnet.

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