741.1
SVAG
CH-TG
§ 11 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Wechselaufbauten und -schilder
Verkehrssteuer - Besondere Bestimmungen
§ 11 SVAG · Wechselaufbauten und -schilder
1. Für Fahrzeuge mit Wechselaufbauten oder mehreren Fahrzeugausweisen wird der für den jeweiligen Fahrzeugtyp höchste Steuersatz gemäss § 7 und § 9 berechnet.
2. Bei Wechselschildern wird die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz beziehungsweise grössten Hubraum gemäss § 7 und § 9 voll erhoben, für jedes weitere Fahrzeug ein Viertel der ordentlichen Steuer.