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741.1 SVAG CH-TG

§ 11 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Wechselaufbauten und -schilder

Verkehrssteuer - Besondere Bestimmungen
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§ 11 SVAG · Wechselaufbauten und -schilder

1. Für Fahrzeuge mit Wechselaufbauten oder mehreren Fahrzeugausweisen wird der für den jeweiligen Fahrzeugtyp höchste Steuersatz gemäss § 7 und § 9 berechnet.

2. Bei Wechselschildern wird die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz beziehungsweise grössten Hubraum gemäss § 7 und § 9 voll erhoben, für jedes weitere Fahrzeug ein Viertel der ordentlichen Steuer.

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