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741.1 SVAG CH-TG

§ 10 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Tagesschilder

Verkehrssteuer - Pauschale Steuer
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§ 10 SVAG · Tagesschilder

1. Tagesschilder werden für längstens 96 Stunden ausgegeben.

2. Die pauschale Steuer bei der Verwendung von Tagessschildern beträgt für je 24 Stunden für

1. Motorräder, Kleinmotorräder und dreirädrige Fahrzeuge: Fr. 5

2. Motorwagen

2.1. bis 3'500 kg Gesamtgewicht: Fr. 10

2.2. über 3'500 kg Gesamtgewicht: Fr. 20

2.3. Anhänger: Fr. 6

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