741.1
SVAG
CH-TG
§ 1 Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) - Verkehrssteuer
Strassenverkehrsabgaben
§ 1 SVAG · Verkehrssteuer
1. Der Kanton erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes eine Verkehrssteuer von den Halterinnen oder den Haltern von Motorfahrzeugen, Anhängern oder Motorfahrrädern, welche gemäss den Bestimmungen des Bundes mit Kontrollschildern des Kantons versehen sein müssen.