734.1
CH-TG
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Pflichtverletzungen
Netzgebiete
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Pflichtverletzungen
1. Kommt ein Netzbetreiber seinen Betriebs- oder Unterhaltspflichten ungenügend nach, strebt die betroffene Gemeinde eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung der Mängel an, allenfalls zusammen mit umliegenden Netzbetreibern.
2. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, kann das Departement geeignete Massnahmen anordnen.
3. Bei ernsthafter Gefährdung der Versorgungssicherheit kann das Departement das Netzgebiet neu zuteilen. Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine Einigung zustande, sind die Vorschriften über die Enteignung anwendbar.