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734.1 CH-TG

§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Verzeichnis

Netzgebiete
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§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Verzeichnis

1. Der Kanton führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete.

2. Das Verzeichnis gibt Auskunft über Netzbetreiber und Netzeigentum.

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