734.1
CH-TG
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Verzeichnis
Netzgebiete
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Verzeichnis
1. Der Kanton führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete.
2. Das Verzeichnis gibt Auskunft über Netzbetreiber und Netzeigentum.