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§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Zusammenschlüsse

Netzgebiete
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§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Zusammenschlüsse

1. Freiwillige Netzzusammenschlüsse oder Zusammenschlüsse in der Betriebsführung können vom Kanton beratend unterstützt werden.

2. Anzustreben ist eine effiziente Versorgungsstruktur mit höchstens einem Netzbetreiber pro Gemeinde.

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