734.1
CH-TG
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Zusammenschlüsse
Netzgebiete
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Zusammenschlüsse
1. Freiwillige Netzzusammenschlüsse oder Zusammenschlüsse in der Betriebsführung können vom Kanton beratend unterstützt werden.
2. Anzustreben ist eine effiziente Versorgungsstruktur mit höchstens einem Netzbetreiber pro Gemeinde.