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734.1 CH-TG

§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Anpassungen

Netzgebiete
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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Anpassungen

1. Bei veränderten Verhältnissen im Netzbetrieb oder im Netzeigentum ist die Zuteilung des betreffenden Netzgebietes entsprechend anzupassen.

2. Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Kanton Änderungen im Betrieb oder Eigentum zu melden.

3. Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss § 36a und § 36b des Planungs- und Baugesetzes (PBG).

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