734.1
CH-TG
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Erstmalige Bezeichnung
Netzgebiete
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Erstmalige Bezeichnung
1. Die erstmalige Bezeichnung der Netzgebiete richtet sich nach den bestehenden Verhältnissen.
2. Bestehende Netzgebiete sind zu erweitern, wenn es für die vollständige Abdeckung des Kantonsgebietes notwendig ist.
3. Massvolle Arrondierungen der Netzgebiete können angeordnet werden, wenn die bestehenden Verhältnisse einer effizienten Versorgung entgegenstehen.