734.1
CH-TG
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Netzgebiete
Netzgebiete
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Netzgebiete
1. Der gesamte Kanton ist mit Netzgebieten abzudecken.
2. Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden bezeichnet das Departement das Netzgebiet jedes Netzbetreibers und kann die Zuteilung mit einem Leistungsauftrag verbinden.
3. Sofern an eine Netzebene keine Endverbraucher angeschlossen sind, kann auf die Bezeichnung des Netzgebietes verzichtet werden.