734.1
CH-TG
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Zusammenarbeit
1. Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes mit den betroffenen Branchenorganisationen und Werken zusammen.
2. Der Regierungsrat kann von den Branchenorganisationen erarbeitete Richtlinien oder Normen für verbindlich erklären.