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734.1 CH-TG

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Vollzug

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Vollzug

1. Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Departement, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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