734.1
CH-TG
§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Angleichung der Netznutzungstarife
Anschluss und Netznutzung
§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Angleichung der Netznutzungstarife
1. Bei unverhältnismässigen Unterschieden der Netznutzungstarife kann der Regierungsrat nach Anhörung der betroffenen Kreise geeignete Massnahmen zur Angleichung treffen.