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§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Anschlussrecht und Anschlusspflicht

Anschluss und Netznutzung
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§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Anschlussrecht und Anschlusspflicht

1. Innerhalb des zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber zum Anschluss berechtigt und verpflichtet.

2. Der Netzbetreiber regelt die Bedingungen und macht diese öffentlich zugänglich.

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