734.1
CH-TG
§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung - Anschlussrecht und Anschlusspflicht
Anschluss und Netznutzung
§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung · Anschlussrecht und Anschlusspflicht
1. Innerhalb des zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber zum Anschluss berechtigt und verpflichtet.
2. Der Netzbetreiber regelt die Bedingungen und macht diese öffentlich zugänglich.