Zweck
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) und des dazugehörenden Verordnungsrechts.
1. Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Departement, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1. Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes mit den betroffenen Branchenorganisationen und Werken zusammen.
2. Der Regierungsrat kann von den Branchenorganisationen erarbeitete Richtlinien oder Normen für verbindlich erklären.
1. Der gesamte Kanton ist mit Netzgebieten abzudecken.
2. Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden bezeichnet das Departement das Netzgebiet jedes Netzbetreibers und kann die Zuteilung mit einem Leistungsauftrag verbinden.
3. Sofern an eine Netzebene keine Endverbraucher angeschlossen sind, kann auf die Bezeichnung des Netzgebietes verzichtet werden.
1. Die erstmalige Bezeichnung der Netzgebiete richtet sich nach den bestehenden Verhältnissen.
2. Bestehende Netzgebiete sind zu erweitern, wenn es für die vollständige Abdeckung des Kantonsgebietes notwendig ist.
3. Massvolle Arrondierungen der Netzgebiete können angeordnet werden, wenn die bestehenden Verhältnisse einer effizienten Versorgung entgegenstehen.
1. Bei veränderten Verhältnissen im Netzbetrieb oder im Netzeigentum ist die Zuteilung des betreffenden Netzgebietes entsprechend anzupassen.
2. Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Kanton Änderungen im Betrieb oder Eigentum zu melden.
3. Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss § 36a und § 36b des Planungs- und Baugesetzes (PBG).
1. Freiwillige Netzzusammenschlüsse oder Zusammenschlüsse in der Betriebsführung können vom Kanton beratend unterstützt werden.
2. Anzustreben ist eine effiziente Versorgungsstruktur mit höchstens einem Netzbetreiber pro Gemeinde.
1. Der Kanton führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete.
2. Das Verzeichnis gibt Auskunft über Netzbetreiber und Netzeigentum.
1. Kommt ein Netzbetreiber seinen Betriebs- oder Unterhaltspflichten ungenügend nach, strebt die betroffene Gemeinde eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung der Mängel an, allenfalls zusammen mit umliegenden Netzbetreibern.
2. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, kann das Departement geeignete Massnahmen anordnen.
3. Bei ernsthafter Gefährdung der Versorgungssicherheit kann das Departement das Netzgebiet neu zuteilen. Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine Einigung zustande, sind die Vorschriften über die Enteignung anwendbar.
1. Innerhalb des zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber zum Anschluss berechtigt und verpflichtet.
2. Der Netzbetreiber regelt die Bedingungen und macht diese öffentlich zugänglich.
1. Das Departement kann einen Netzbetreiber verpflichten, einzelne Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes an das Netz anzuschliessen, sofern dies für die sichere und effiziente Versorgung einen erheblichen Vorteil bringt.
2. In diesem Fall ist der ursprünglich verantwortliche Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.
1. Endverbraucher ausserhalb der Bauzone haben die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich selbst zu tragen.
2. Wenn besondere sachliche Gründe vorliegen, kann der Netzbetreiber des betreffenden Netzgebietes zu einer verhältnismässigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet werden.
3. Der Netzbetreiber kann den Anschluss an das Netz ablehnen, wenn die Selbstversorgung technisch und wirtschaftlich zumutbar sowie gesamthaft effizienter ist.
1. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht entscheidet das Departement.
1. Bei unverhältnismässigen Unterschieden der Netznutzungstarife kann der Regierungsrat nach Anhörung der betroffenen Kreise geeignete Massnahmen zur Angleichung treffen.
1. Verletzungen der Anschlusspflicht im Sinne von § 10 bis § 12 unterstehen der Strafandrohung von Art. 29 des Bundesgesetzes.
2. Entscheide zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit der Erfüllung von Betriebs- und Unterhaltspflichten, können mit dem Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 29 des Bundesgesetzes verbunden werden.
1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.