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731.11 CECBGEAKENV CH-TG

§ 8 Energienutzungsverordnung (ENV) - Beiträge

Fördermassnahmen
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§ 8 ENV · Beiträge

1. Im Rahmen des bewilligten Budgetkredites für Fördermassnahmen im Energienutzungsbereich kann das Amt für Energie pro Einzelfall über einen Beitrag von maximal Fr. 150'000 verfügen. Über höhere Beiträge bestimmt das Departement.

2. Die Beitragsauszahlung erfolgt in der Regel in Form von Investitionsbeiträgen, in besonderen Fällen in Form von Risikogarantien.

3. Das Amt für Energie kann weitere Voraussetzungen für die Ausrichtung von Förderbeiträgen festlegen.

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