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731.11 CECBGEAKENV CH-TG

§ 39 Energienutzungsverordnung (ENV) - Lüftungstechnische Anlagen

Energiesparmassnahmen - Haustechnische Anlagen
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§ 39 ENV · Lüftungstechnische Anlagen

1. Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten. Die Anlagen haben die Anforderungen der Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV) zu erfüllen. Enthält die EnEV keine Anforderung, muss der Temperaturänderungsgrad dem Stand der Technik entsprechen.

2. Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen mit einem Abluftvolumenstrom von mehr als 1'000 m³ pro Stunde und einer Betriebsdauer von mehr als 500 Stunden pro Jahr sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten. Mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude gelten als eine Anlage.

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