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731.11 CECBGEAKENV CH-TG

§ 32 Energienutzungsverordnung (ENV) - Wassererwärmer und Wärmespeicher

Energiesparmassnahmen - Haustechnische Anlagen
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§ 32 ENV · Wassererwärmer und Wärmespeicher

1. Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, müssen die Anforderungen gemäss Vollzugshilfe EN-103 der Energiefachstellenkonferenz erfüllen.

2. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.

3. Der Neueinbau oder Ersatz einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Brauchwarmwasser

1. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumbeheizung erwärmt beziehungsweise vorgewärmt wird oder

2. primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

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