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731.11 CECBGEAKENV CH-TG

§ 2 Energienutzungsverordnung (ENV) - Amt für Energie

Allgemeine Bemerkungen
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§ 2 ENV · Amt für Energie

1. Das Amt für Energie gilt als kantonale Energiefachstelle.

2. Es vollzieht die bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften über die Energienutzung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

3. Es ist die Zertifizierungsstelle für den Minergie-Baustandard.

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