731.11
CECBGEAKENV
CH-TG
§ 2 Energienutzungsverordnung (ENV) - Amt für Energie
Allgemeine Bemerkungen
§ 2 ENV · Amt für Energie
1. Das Amt für Energie gilt als kantonale Energiefachstelle.
2. Es vollzieht die bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften über die Energienutzung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Es ist die Zertifizierungsstelle für den Minergie-Baustandard.