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§ 9 Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Energiesparmassnahmen
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§ 9 ENG · Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

1. Neubauten und neue Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungseinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Warmwasser auszurüsten.

2. Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungseinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungssystems oder des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung beziehungsweise Warmwasser auszurüsten.

3. Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind pro Gebäude mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden mehr als 75 % der Gebäudehülle saniert wird.

4. Die Kosten für den Wärmeverbrauch sind zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.

5. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeugerleistung, hohem Anteil erneuerbarer Energie oder niedrigem spezifischen Energieverbrauch.

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