Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 ENGFRAITA CH-TG

§ 8a Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Erneuerbare Energie beim Ersatz von Wärmeerzeugern

Energiesparmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8a ENG · Erneuerbare Energie beim Ersatz von Wärmeerzeugern

1. Wird ein Wärmeerzeuger in einer bestehenden Baute ersetzt, die einen hohen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser aufweist, ist ein Ersatz zu verwenden, mit dem ein Anteil des bisherigen Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird.

2. Dieser Anteil beträgt mindestens 10 % ab dem Jahr 2020, 15 % ab dem Jahr 2025 und 20 % ab dem Jahr 2030.

3. Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien hergestellter synthetischer Brennstoffe ist als Ersatzlösung zulässig, sofern diese in der Schweiz aus grösstenteils schweizerischen Rohstoffen produziert worden sind. Die Lieferung von Energie wird eingestellt, falls der notwendige erneuerbare Anteil nicht eingehalten werden kann.

4. Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten zu gewähren. Die Zertifizierung und Bilanzierung der erneuerbaren Energie erfolgt durch eine unabhängige zentrale Stelle.

5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

← § 8 ENG Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Zweck § 9 ENG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →