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731.1 ENGFRAITA CH-TG

§ 8 Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Anforderungen an Neubauten

Energiesparmassnahmen
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§ 8 ENG · Anforderungen an Neubauten

1. Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so zu bauen und auszurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht.

1bis. Neubauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber oder sparen den entsprechenden Anteil Energie ein.

2. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und die Ausnahmen.

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