731.1
ENGFRAITA
CH-TG
§ 7 Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Bauten und Anlagen
Energiesparmassnahmen
§ 7 ENG · Bauten und Anlagen
1. Neu- und Umbauten sowie Anlagen zur Erzeugung, Nutzung und Verteilung von Energie sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.
2. Der Regierungsrat kann Normen, Empfehlungen oder Richtlinien Dritter über die Energienutzung, soweit sie dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, nach Anhören interessierter Kreise für verbindlich erklären.