731.1
ENGFRAITA
CH-TG
§ 6 Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Finanzhilfen
Fördermassnahmen
§ 6 ENG · Finanzhilfen
1. Finanzhilfen können für Massnahmen gewährt werden, die den Zwecken dieses Gesetzes dienen.
2. Dazu gehören insbesondere Massnahmen betreffend
1. sparsame und rationelle Energienutzung
2. * Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten Energien, insbesondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie und natur- und landschaftsverträglich gewonnene Wasserkraft verwenden
2a. * Nutzung von Abwärme
3. Information, Beratung, Planung und Marketing im Energiebereich
4. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleuten
3. Die Ausrichtung von Beiträgen ist auf den Rahmen des bewilligten Budgetkredites beschränkt.