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731.1 ENGFRAITA CH-TG

§ 6 Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Finanzhilfen

Fördermassnahmen
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§ 6 ENG · Finanzhilfen

1. Finanzhilfen können für Massnahmen gewährt werden, die den Zwecken dieses Gesetzes dienen.

2. Dazu gehören insbesondere Massnahmen betreffend

1. sparsame und rationelle Energienutzung

2. * Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten Energien, insbesondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie und natur- und landschaftsverträglich gewonnene Wasserkraft verwenden

2a. * Nutzung von Abwärme

3. Information, Beratung, Planung und Marketing im Energiebereich

4. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleuten

3. Die Ausrichtung von Beiträgen ist auf den Rahmen des bewilligten Budgetkredites beschränkt.

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