Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 ENGFRAITA CH-TG

§ 4 Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Information und Beratung

Fördermassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 ENG · Information und Beratung

1. Kanton und Politische Gemeinden informieren und beraten bezüglich der Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien.

2. Der Kanton führt eine Energiefachstelle und kann Dritte beiziehen.

3. Die Politischen Gemeinden gewährleisten eine Energieberatung durch eine eigene Beratungsstelle, den Anschluss an eine regionale Beratungsstelle oder durch Beauftragung von geeigneten Fachpersonen.

← § 3 ENG Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Zweck § 5 ENG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →