731.1
ENGFRAITA
CH-TG
§ 3 Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Zusammenarbeit
Fördermassnahmen
§ 3 ENG · Zusammenarbeit
1. Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen, den Politischen Gemeinden, der Wirtschaft und den Verbänden zusammen.
2. Er kann im Rahmen dieser Zusammenarbeit Informations- und Beratungsorganisationen schaffen, sich an solchen Organisationen beteiligen oder private Organisationen bei ihrer Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeit unterstützen.