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731.1 ENGFRAITA CH-TG

§ 3 Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Zusammenarbeit

Fördermassnahmen
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§ 3 ENG · Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen, den Politischen Gemeinden, der Wirtschaft und den Verbänden zusammen.

2. Er kann im Rahmen dieser Zusammenarbeit Informations- und Beratungsorganisationen schaffen, sich an solchen Organisationen beteiligen oder private Organisationen bei ihrer Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeit unterstützen.

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