731.1
ENGFRAITA
CH-TG
§ 2a Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Vorbildfunktion der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2a ENG · Vorbildfunktion der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
1. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nehmen ihre Vorbildfunktion wahr, indem sie insbesondere
1. den effizienten Energieeinsatz bei der Verteilung, Umformung und Verwendung von Elektrizität fördern,
2. * ihr Netz und den Netzbetrieb im Zusammenhang mit der Netzstabilität, der Versorgungssicherheit und der verstärkten dezentralen Elektrizitätserzeugung netzebenenübergreifend optimieren und
3. gute Anschlussbedingungen für Eigentümer und Betreiber von gemeinschaftlich betriebenen Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien schaffen.