§ 2 Gesetz über die Energienutzung (ENG) - Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 2 ENG · Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
1. Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes nehmen in ihrem Bereich eine Vorbildfunktion bezüglich der Zwecke dieses Gesetzes wahr.
2. Ihre Neubauten und tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren Gebäuden sind mindestens nach dem Minergie-Standard oder vergleichbaren Standards auszuführen. Bei kantonalen Neubauten ist der Standard Minergie-A oder Minergie-P oder ein vergleichbarer Standard sowie in der Regel der ECO-Standard einzuhalten.
3. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.
4. Sind diese Anforderungen nachweislich nur mit einem sehr hohen Aufwand zu erreichen, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.