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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Benützungszwang

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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Benützungszwang

1. Zur Durchführung von Ausnahmetransporten sollen die dafür ausgeschiedenen Routen benützt werden. Andere Strassen sind in der Regel nur zu benützen, soweit keine Versorgungsrouten zur Verfügung stehen.

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