725.16
CH-TG
§ 8 Verordnung des Regierungsrates über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Benützungszwang
§ 8 Verordnung des Regierungsrates über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Benützungszwang
1. Zur Durchführung von Ausnahmetransporten sollen die dafür ausgeschiedenen Routen benützt werden. Andere Strassen sind in der Regel nur zu benützen, soweit keine Versorgungsrouten zur Verfügung stehen.