725.16
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Meldepflicht von Bauvorhaben, Bedingungen und Auflagen
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Meldepflicht von Bauvorhaben, Bedingungen und Auflagen
1. Dem Departement für Bau und Umwelt sind Bauvorhaben, die das vorgeschriebene Lichtraumprofil, die Linienführung, das Längenprofil oder die vorgeschriebene Tragfähigkeit beeinträchtigen können, ohne Verzug zur Vorprüfung zu melden.
2. Die strassenbaupolizeiliche Genehmigung solcher Bauten kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.