725.16
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Schutz der Versorgungsrouten
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Schutz der Versorgungsrouten
1. Versorgungsrouten sollen weder durch Bauten noch durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden.