725.16
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte - Zulässige Gesamtgewichte
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte · Zulässige Gesamtgewichte
1. Die in § 2 mit den Normen über die Tragfähigkeit festgelegten höchstzulässigen Gesamtgewichte dürfen in der Regel nicht überschritten werden.