Pflicht zur Offenhaltung
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Gesetzestext (13 Artikel)
1. Die thurgauischen Kantons- und Gemeindestrassen, die zu dem in dieser Verordnung angeführten Netz der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten gehören, sind entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung offenzuhalten.
1. Versorgungsrouten sind folgende Strassenstrecken mit den nachgenannt geforderten besonderen Massen
1. Lichte Höhe 5,20 m, Tragfähigkeit 240 t
1.1. * Kantonsstrassen: Kantonsgrenze Zürich - Basadingen - Schlattingen - Nussbaumen - Herdern - Müllheim - Weinfelden - Amriswil - Roggwil - Kantonsgrenze St. Gallen.
1.2. * Gemeindestrassen: Arbon: Landquartstrasse. Weinfelden: Freiestrasse.
2. Lichte Höhe 4,80 m, Tragfähigkeit 240 t
2.1. * Kantonsstrassen: Kantonsgrenze Zürich - Frauenfeld - Weinfelden. Kantonsgrenze Zürich - Balterswil - Eschlikon - Kantonsgrenze St. Gallen. Kantonsgrenze Zürich - Aadorf - Eschlikon. Aadorf - Wilhof (Wängi).
2.2. * Gemeindestrassen: Weinfelden: Dunantstrasse, Zelglistrasse. Aadorf, Basadingen-Schlattingen, Wängi, Weinfelden: Zufahrt zu den UW.
3. Lichte Höhe 5,20 m, Tragfähigkeit 90 t
3.1. * Kantonsstrassen: Amriswil - Bischofszell.
4. Lichte Höhe 4,80 m, Tragfähigkeit 90 t
4.1. * Kantonsstrassen: Bischofszell - Sulgen. Engwilen - Tägerwilen - Kreuzlingen. Eschlikon - Münchwilen - Wängi. Hüttwilen - Weiningen - Frauenfeld. Langrickenbach - Scherzingen - Bottighofen - Lengwil. Müllheim - Hasli (Wigoltingen). Pfyn - Steckborn. Amriswil: Romanshornerstrasse, Fehlwiesenstrasse. Horn: Seestrasse. Rickenbach: Umfahrungsstrasse. Basadingen - Rheinklingen - Kantonsgrenze Schaffhausen.
4.2. * Gemeindestrassen: Arbon: St. Gallerstrasse, Bahnhofstrasse Süd, Zufahrt zum UW. Frauenfeld: Oststrasse, Langfeldstrasse, Hummelstrasse, Neuhofstrasse, Galgenholzstrasse. Kradolf-Schönenberg, Kreuzlingen, Müllheim, Münchwilen, Zihlschlacht-Sitterdorf, Steckborn, Sulgen, Tägerwilen, Wängi: Zufahrt zu den UW.
4.3. * Militärstrassen: Frauenfeld: Haubitzenstrasse, Waffenplatzstrasse.
1. Die in § 2 mit den Normen über die Tragfähigkeit festgelegten höchstzulässigen Gesamtgewichte dürfen in der Regel nicht überschritten werden.
1. Versorgungsrouten sollen weder durch Bauten noch durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden.
1. Dem Departement für Bau und Umwelt sind Bauvorhaben, die das vorgeschriebene Lichtraumprofil, die Linienführung, das Längenprofil oder die vorgeschriebene Tragfähigkeit beeinträchtigen können, ohne Verzug zur Vorprüfung zu melden.
2. Die strassenbaupolizeiliche Genehmigung solcher Bauten kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
1. Die Oberaufsicht über das Versorgungsnetz übt der Regierungsrat aus.
2. Das Departement für Bau und Umwelt hat alle Vorkehren zu treffen, die zur Offenhaltung der Versorgungsrouten notwendig sind.
3. Das Departement für Bau und Umwelt kann auf Kosten dessen, der entgegen behördlicher Anordnung durch Bauten den Versorgungsverkehr beeinträchtigt, Ersatzvornahme anordnen.
1. Das Departement für Bau und Umwelt berücksichtigt den Ausbau der Versorgungsrouten im Rahmen der normalen Strassenbauprogramme.
1. Zur Durchführung von Ausnahmetransporten sollen die dafür ausgeschiedenen Routen benützt werden. Andere Strassen sind in der Regel nur zu benützen, soweit keine Versorgungsrouten zur Verfügung stehen.
1. Die Gebühren für Ausnahmetransporte richten sich bis zum Erlass einer Verordnung über die Gebühren für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte nach der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.
1. Das Bewilligungsverfahren für Ausnahmetransporte wird durch diese Verordnung nicht berührt.
1. Schäden, die sich an Strassen und Bauten als Folge eines Ausnahmetransportes ereignen, sind dem Departement für Bau und Umwelt unverzüglich zu melden.
1. Werden als Folge von bewilligten Ausnahmetransporten Gemeindestrassen beschädigt, so haftet der Kanton für den Schaden.
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. November 1973 in Kraft.