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725.12 GGV CH-TG

§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen (GGV) - Ausnahmen

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§ 4 GGV · Ausnahmen

1. Liegen besondere Umstände vor, kann auf eine Gebührenerhebung ganz oder teilweise verzichtet werden.

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