725.12
GGV
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen (GGV) - Ausnahmen
§ 4 GGV · Ausnahmen
1. Liegen besondere Umstände vor, kann auf eine Gebührenerhebung ganz oder teilweise verzichtet werden.