725.12
GGV
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen (GGV) - Globalbewilligung
§ 3 GGV · Globalbewilligung
1. Für Globalbewilligungen im Sinne von § 8 Abs. 4 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege wird für jedes Jahr der Nutzung eine Gebühr von Fr. 0.10 bis Fr. 2 pro Quadratmeter approximativer Strassenfläche innerorts gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege erhoben.