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725.12 GGV CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen (GGV) - Kanalisationen, Werkleitungen, Kabel

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§ 2 GGV · Kanalisationen, Werkleitungen, Kabel

1. Für die Benützung des Strassen- und Wegraums für Kanalisationen, Werkleitungen oder Kabel wird für jedes Jahr der Nutzung pro Laufmeter je nach Querschnitt eine Gebühr von Fr. 0.50 bis Fr. 5 erhoben.

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