725.12
GGV
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen (GGV) - Kanalisationen, Werkleitungen, Kabel
§ 2 GGV · Kanalisationen, Werkleitungen, Kabel
1. Für die Benützung des Strassen- und Wegraums für Kanalisationen, Werkleitungen oder Kabel wird für jedes Jahr der Nutzung pro Laufmeter je nach Querschnitt eine Gebühr von Fr. 0.50 bis Fr. 5 erhoben.