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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zur Einführung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen - Vernehmlassung des Kantons

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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zur Einführung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen · Vernehmlassung des Kantons

1. Der Regierungsrat nimmt Stellung zu generellen Projekten gemäss Art. 19 NSG. Das Departement lädt die betroffenen Gemeinden, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Stellungnahme ein.

2. Das Departement nimmt Stellung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 28a Abs. 2 NSG.

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