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Vollzug

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht das Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) sowie die dazugehörige Nationalstrassenverordnung (NSV), soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält.

1. Das kantonale Tiefbauamt ist zuständig für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innerhalb von Projektierungszonen gemäss Art. 15 Abs. 2 NSG und innerhalb von Baulinien eines Ausführungsprojektes gemäss Art. 23 Abs. 2 NSG.

1. Über Baugesuche innerhalb von Projektierungszonen sowie innerhalb von Baulinien eines Ausführungsprojektes entscheidet die gemäss § 4 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zuständige Behörde.

2. Vor Erteilung der Bewilligung hat sie das Bundesamt für Strassen anzuhören.

1. Der Regierungsrat nimmt Stellung zu generellen Projekten gemäss Art. 19 NSG. Das Departement lädt die betroffenen Gemeinden, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Stellungnahme ein.

2. Das Departement nimmt Stellung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 28a Abs. 2 NSG.

1. Der Regierungsrat verfügt Landumlegungen gemäss Art. 36 Abs. 1 NSG und beschliesst über die vorzeitige Inbesitznahme gemäss Art. 37 Abs. 1 NSG.

2. Das Verfahren der Landumlegung richtet sich sinngemäss nach § 55 bis § 58 PBG.

3. Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für die Ausarbeitung der Vorprojekte im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen gemäss Art. 33 Abs. 2 NSG.

4. Das kantonale Forstamt ist zuständig für die Ausarbeitung der Vorprojekte im Zusammenhang mit Waldzusammenlegungen gemäss Art. 33 Abs. 2 NSG.

5. Neuzuteilungsentwürfe sind dem Bundesamt für Strassen zur Genehmigung einzureichen (Art. 35 NSG).

1. Das kantonale Tiefbauamt erstellt Verkehrsmanagementpläne gemäss Art. 52 NSV. Es reicht diese dem Bundesamt für Strassen zur Genehmigung ein und setzt sie um.

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